Förderrichtlinie "klimafreundliches Wohnen"

Fortschreibung der Richtlinie „Gebäudesanierung und Erneuerbare Energien – klimafreundliches Wohnen“ (17.03.2022)

1. Der Rat beschließt die neu ausgerichtete Förderrichtlinie „Gebäudesanierung und Erneuerbare Energien – klimafreundliches Wohnen“ (ehemals „Altbausanierung und Energieeffizienz – klimafreundliches Wohnen“).
Die neue Förderrichtlinie greift die geänderten Förderbedingungen der Bundes- und Landesfördergeber auf und passt die städtische Förderung hieran an. Zudem setzt sie kommunale Schwerpunkte in nicht durch andere Förderkulissen abgedeckten Maßnahmen.

2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die sich abzeichnenden neuen Förderschwerpunkte des Bundes zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien („Oster- und Sommerpaket“) schnellstmöglich in das bestehende Förderprogramm zu integrieren. Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt Fördermöglichkeiten im Bereich Photovoltaik für Nichtwohngebäude (u.a. Gewerbegebäude) zu entwickeln und eine Ergänzung des Förderprogramms zur Beschlussfassung vorzulegen.

3. Der Finanzausschuss beschließt die Freigabe einer investiven Auszahlungsermächtigung für das Haushaltsjahr 2022 in Höhe von bis zu 20.000.000 € zur Auszahlung von Fördermitteln auf Basis der Förderrichtlinie „Gebäudesanierung und Erneuerbare Energien – klimafreundliches Wohnen“, im Teilfinanzplan 1401 Umweltordnung, -vorsorge, bei der Teilplanzeile 11, Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen.

4. Für die Abwicklung der Fördermaßnahmen im Rahmen des Programms wird neben den vorhandenen vier Stellen ein zusätzlicher Personalbedarf geltend gemacht. Eine Stelle (EG 11, 78.6000 € p.a.) wurde bereits genehmigt. Ein darüberhinausgehender Stellenbedarf in Höhe von vier Stellen soll geprüft werden. Vorbehaltlich einer Bedarfsprüfung und Stellenbewertung wird der Personalbedarf von diesen zusätzlichen vier Stellen aktuell auf ca. 314.500 € p.a. geschätzt. Die Kompensation der Personalaufwendungen in Höhe von insgesamt 393.100 € erfolgt für das Haushaltsjahr 2022 aus dem Teilplan 1401 Umweltordnung, -vorsorge, Teilplanzeilen 13 Sach- und Dienstleistungen und 15 Transferaufwendungen.

Unter die Förderrichtlinie fallen nur mit erneuerbaren bzw. künstlichen Brennstoffen betriebene BHKW. Mit fossilem Erdgas befeuerte BHKW sind nicht zulässig.

Die Wirkung der Förderrichtlinie wird jährlich evaluiert und gegebenenfalls nach einem politischen Beschluss angepasst.

Beschluss 4342 / 2021