
Windenergie-Ausbau in NRW und Köln
Der Ausbau der Windenergie ist im Umbruch. Es tut sich gerade recht viel auf Bundes- und Landesebene. Wir möchten etwas Licht ins Dunkel bringen und erläutern, welche Akteure welche Pläne ändern müssen, damit dann auf kommunaler Ebene Windenergie-Anlagen errichtet werden können.
Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG)
Im Juli 2022 wurde im Bundestag und Bundesrat mit dem sogenannten Windenergieflächenbedarfsgesetz beschlossen, dass bis zum 31.12.2032 bundesweit 2 % der Landfläche für Windenergie ausgewiesen werden müssen. Der Beitrag, den die einzelnen Bundesländer leisten müssen, ist je nach Möglichkeit unterschiedlich.
NRW | Landfläche für Windenergie | Fläche in km² |
bis zum 31.12.2027 | 1,1 % | 375 km² |
bis zum 31.12.2032 | 1,8 % | 614 km² |
Dafür muss der Landesentwicklungsplan (LEP) bis spätestens zum 31.5.2024 geändert und die fünf Bezirksregierungen angewiesen werden, ihre Regionalpläne (RP) entsprechend anzupassen.
Das WindBG ist zum 1.2.2023 in Kraft getreten. Das WindBG ist ein Artikelgesetz, mit dem auch das Baugesetzbuch und das Erneuerbare-Energien-Gesetz geändert wurden.
Das Gesetz stellt klar, dass
- der Betrieb von Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient
- der Bau von Windenergieanlagen im Außenbereich (d.h. auf Grundstücken, die weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegen, noch zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehören) privilegiert ist
- der Mindestabstand zu Wohnbebauung maximal 1.000 Meter betragen darf. (Die landesspezifischen Abstandsregelungen treten jedoch außer Kraft, wenn die Länder ihr Flächenziel nicht erreichen.)
Koalitionsvertrag der neuen NRW-Landesregierung
Am 23.06.2022 haben sich CDU und GRÜNE im Koalitionsvertrag darauf verständigt, dass
- in den kommenden fünf Jahren 1.000 neue Windräder in NRW entstehen sollen
- und dafür auch die 1.000 Meter-Abstandsregelung abgeschafft wird.

Der Landesentwicklungsplan (LEP) NRW
Das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie hat als obere Landesplanungsbehörde die Aufgabe, den Landesentwicklungsplan zu erstellen.
Die Landesregierung hat am 30. August 2022 Eckpunkte zu einer Änderung des Landesentwicklungsplans zum Ausbau der Erneuerbaren Energien beschlossen:
- Streichung der 1500-m-Abstandsregelung für Windenergieanlagen
- Ermöglichung der Windenergienutzung auf geeigneten Flächen im Wald (Kalamitätsflächen und beschädigte Forstflächen) und in Gewerbe- und Industriegebieten
- Eine gerechte Verteilung der im Windenergieflächenbedarfsgesetz genannten Flächenbeitragswerte für das Land Nordrhein-Westfalen auf die regionalen Planungsgebiete; Voraussetzung dafür ist eine belastbare Potenzialstudie, mit der Flächenvorgaben für die Regionen nachvollziehbar begründet werden können.
Im Ausschuss für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie hat Ministerin Mona Neubaur am 21. September 2022 angekündigt, dass im Frühjahr 2023 ein ausformulierter LEP-Änderungstext vorgelegt werden soll.
Zeitplan für die Änderung des Landesentwicklungsplans
Bis Ende 2022
- Kabinettsbeschluss zu den Eckpunkten der Planungsabsichten
- Unterrichtung der Öffentlichkeit
- Durchführung des Scopings
- Vorbereitung von Windpotentialstudie und Umweltbericht
bis 1. Quartal 2023
- Fertigstellung der Windpotentialstudie (verschoben ins 2. Quartal 2023)
- Erstellung eines Entwurfs der Änderungen des LEPs
- Fertigstellung des Umweltberichts
- Kabinettsbeschluss zu den in Aufstellung befindlichen Zielen (als Startschuss für die Regionalplanverfahren in den sechs Planungsregionen)
2. – 4. Quartal 2023
- Veröffentlichung der Ergebisse der Windpotentialanalyse unter: https://www.energieatlas.nrw.de/
- Beteiligung der Öffentlichkeit und der öffentlichen Stellen
- Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen
- Formulierung der Verordnung
1. Quartal 2024
- Kabinettsbeschluss zur LEP-Änderung
- Befassung des Landtags
Mai 2024
- Beschluss des neuen LEP – Teilplan Erneuerbare Energien
Wind-Potenzialstudie des LANUV
Für die Ermittlung der potentiellen Flächen für Windenergie-Anlagen wurde ein Katalog von Ausschusskriterien abgestimmt, den das Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) in ihrem Zwischenbericht am 8.3.2023 veröffentlicht hat.
So wurde wurde zu Wohnbebauung im Innenbereich ein Abstand von 700 m an gesetzt und zu Wohnbebauung im Außenbereich ein Abstand von 500 m.
Ausschlussflächen sind außerdem:
- Vogelschutzgebiete (VSG)
- Bereiche für den Schutz der Natur (BSN)
- Naturschutzgebiete (NSG)
- FFH-Gebiete
- Gesetzlich geschützte Biotope
- Nationalparke
- Nationale Naturmonumente
- Laubwald, Mischwald
- Naturwaldzellen, Saatgutbestände, Versuchsflächen, Bestattungswald, Wildnisentwicklungsgebiete
Diese Schutzgebiete kann man sich anzeigen lassen unter: linfos.naturschutzinformationen.nrw.de
Das Ergebnis des Zwischenberichtes für die Windenergie-Potentialanalyse des LANUV lautet:
Das auf Grundlage der Ausschlusskriterien ermittelte Flächenpotenzial zur Windenergienutzung in NRW beträgt 106.802 ha. Das entspricht 3,1 Prozent der Landesfläche Nordrhein-Westfalens. Der vom WindBG vorgegebene Flächenbeitragswert von 1,8 Prozent der Landesfläche (61.402 ha) ist demnach für Nordrhein-Westfalen grundsätzlich erreichbar.
Die Tabelle zeigt die regionale Verteilung der Flächenpotenziale. Die größten Anteile am landesweiten Gesamtpotenzial weisen die Planungsregionen Arnsberg (27,40 %), Köln (25,79 %), Detmold (21,68 %) und Münster (17,41 %) auf. Die Anteile der Planungsregion Düsseldorf (5,18 %) und des RVR (2,54 %) fallen hingegen deutlich geringer aus.

Änderungen der Regionalpläne (RP)
Die fünf Bezirksregierungen sind gemäß WindBG verpflichtet, Vorranggebiete für Windenergieanlagen (1,1 % bis 2027 und 1,8 % bis 2032) über die Regionalpläne in sogenannten „sachlichen Teilplänen Erneuerbare Energien“ auszuweisen. Die Bezirksregierungen können und sollten schon jetzt damit beginnen.
- Die Bezirksregierung Münster z.B. strebt an, bis Mitte 2023 die 1,8 % Landfläche für Windenergie auszuweisen.
- Die Bezirksregierung Köln wird wichtige Informationen zur Änderung des Kölner Regionalplans in Kürze hier veröffentlichen.
Im Regionalrat Köln wird in der Sitzung am 18.08.2023 über den aktuellen Stand der Erabeitung des „Regionalplans – Teilplan Erneurbare Energien“ berichtet, sowie der Zeitplan vorgestellt. Die Sitzung ist öffentlich.
Nach unseren Kenntnissen soll der „überarbeitete Regionalplan – Teilplan Erneuerbare Energien“ im Februar 2025 beschlossen werden.

"Windvorrangfläche" hat in Köln den Bau von Windenergieanlagen 13 Jahre verhindert
Vor 13 Jahren wurde von der Stadt Köln im Flächennutzungsplan eine sogenannte „Windvorrangfläche“ ausgewiesen. Dieses Instrument sollte eigentlich dazu dienen, den Ausbau von Windenergieanlagen zu unterstützen. Auf dem Kölner Stadtgebiet wurde aber nur eine sehr kleine und ungeeignete Fläche in der Nähe von Marsdorf zur „Windvorrangfläche“ gemacht. Da durch die Ausweisung dieser „Windvorrangfläche“ überall anders keine Windenergieanlagen mehr errichtet werden darf, wurde der Ausbau von Windenergieanlagen damit 13 Jahre lang verhindert.
Bisher sind wir davon ausgegangen, dass spätestens, wenn mit dem übergeordneten Regionalplan Flächen für Windenergieanlagen ausgewiesen werden, die „Windvorrangfläche“ im Flächennutzungsplan ihre Gültigkeit verliert. Die Bezirksregierung Köln hat uns aber mitgeteilt:
„Die derzeit gültige Kölner Windenergiekonzentrationszone wird mit einer neuen regionalplanerischen Festlegung nicht automatisch unwirksam.“
Für Flächen, für die im Regionalplan die Nutzung von Wind- und Sonnenenergie ausgewiesen ist, müssen die Kommunen auch nicht mehr den Flächennutzungsplan ändern und einen Bebauungsplan aufstellen, um Windenergieanlagen genehmigen zu können.
Wenn die Kommunen möchten, dürfen sie auch außerhalb der zukünftig vom Regionalplan ausgewiesenen Flächen Windenergieanlagen genehmigen. Dafür müssten sie aber dann den Flächennutzungsplan entsprechend ändern. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist notwendig, wenn der Mindestabstand zur nächsten Wohnbebauung unterschritten werden soll.
Mediationsverfahren mit Klimawende Köln
Die RheinEnergie hat zugesagt, bis 2030 in Köln mindestens 12 MW Windenergieanlagen zu errichten.
Auf Grundlage der Mediationsvereinbarung wurde darüber hinaus im Rat am 14.12.2021 beschlossen:
„Der Rat der Stadt Köln beauftragt die Verwaltung die Aufhebung der Konzentrationszone für Windenergieanlagen zur Entscheidung durch den Rat vorzubereiten. Hierfür ist die Datenlage über die räumlichen Auswirkungen einer ersatzlosen Aufhebung der bestehenden Konzentrationszone für Windenergieanlagen zu klären, um im 2. Quartal 2022 eine Darstellung der voraussichtlichen Eignungsflächen im Stadtgebiet vorzulegen.“
–> Die Wind-Konzentrationszone wurde bis heute nicht aufgehoben!

Fachgutachten: Köln klimaneutral 2035
Am 8.12.2022 wird der Rat der Stadt Köln das „Fachgutachten: Köln Klimaneutral 2035“ zur Kenntnis nehmen und die Verwaltung mit der Umsetzung beauftragen. Wir möchten an dieser Stelle nur auf folgende Punkte hinweisen:
8.5.2 Steigerung des lokal und erneuerbar erzeugten Stroms
Ziel ist es, den gesamten in der Stadt Köln anfallenden Strombedarf mithilfe von erneuerbaren Energien zu decken. Der Anteil an lokal erzeugtem Strom soll auf 51 % gesteigert werden.
8.5.2.3 Ausbau der Windenergie
Ziel der Maßnahme: Entsprechend der Szenariobetrachtung gilt es, Windkraftanlagen mit einer Leistung von 50 MW zu errichten. Neben der Realisierung von Anlagen liegt ein Schwerpunkt auf der Steigerung und Sicherung der Akzeptanz für diese Anlagen.
Dazu gibt es in Band II zwei konkrete Maßnahmensteckbriefe:
2.2.3.1. Aufhebung der Wind-Konzentrationsfläche
2.2.3.2. Fokusinitiative Windenergiepotenziale nutzen