
Windenergie-Ausbau in NRW und Köln
Der Ausbau der Windenergie ist im Umbruch. Es tut sich gerade recht viel auf Bundes- und Landesebene. Wir möchten etwas Licht ins Dunkel bringen und erläutern, welche Akteure welche Pläne ändern müssen, damit dann auf kommunaler Ebene Windenergie-Anlagen errichtet werden können.
Wind-an-Land-Gesetz (WaLG)
Im Juli 2022 wurde im Bundestag und Bundesrat mit dem sogenannten Wind-an-Land-Gesetz beschlossen, dass bis zum 31.12.2032 bundesweit 2 % der Landfläche für Windenergie ausgewiesen werden müssen. Der Beitrag, den die einzelnen Bundesländer leisten müssen, ist je nach Möglichkeit unterschiedlich.
NRW | Landfläche für Windenergie | Fläche in km² |
bis zum 31.12.2027 | 1,1 % | 375 km² |
bis zum 31.12.2032 | 1,8 % | 614 km² |
Dafür muss der Landesentwicklungsplan (LEP) bis spätestens zum 31.5.2024 geändert und die fünf Bezirksregierungen angewiesen werden, ihre Regionalpläne (RP) entsprechend anzupassen.
Das WaLG tritt am 1.2.2023 in Kraft. Das WaLG ist ein Artikelgesetz, mit dem auch das Baugesetzbuch und das Erneuerbare-Energien-Gesetz geändert werden.
Das Gesetz stellt klar, dass
- der Betrieb von Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient
- der Bau von Windenergieanlagen im Außenbereich (d.h. auf Grundstücken, die weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegen, noch zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehören) privilegiert ist
- der Mindestabstand zu Wohnbebauung maximal 1.000 Meter betragen darf. (Die landesspezifischen Abstandsregelungen treten jedoch außer Kraft, wenn die Länder ihr Flächenziel nicht erreichen.)
Koalitionsvertrag der neuen NRW-Landesregierung
Am 23.06.2022 haben sich CDU und GRÜNE im Koalitionsvertrag darauf verständigt, dass
- in den kommenden fünf Jahren 1.000 neue Windräder in NRW entstehen sollen
- und dafür auch die 1.000 Meter-Abstandsregelung abgeschafft wird.

Der Landesentwicklungsplan (LEP) NRW
Das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie hat als oberste Landesplanungsbehörde die Aufgabe, den Landesentwicklungsplan zu erstellen.
Die Landesregierung hat am 30. August 2022 Eckpunkte zu einer Änderung des Landesentwicklungsplans zum Ausbau der Erneuerbaren Energien beschlossen:
- Streichung der 1500-m-Abstandsregelung für Windenergieanlagen
- Ermöglichung der Windenergienutzung auf geeigneten Flächen im Wald (Kalamitätsflächen und beschädigte Forstflächen) und in Gewerbe- und Industriegebieten
- Eine gerechte Verteilung der im Wind-an-Land-Gesetz genannten Flächenbeitragswerte für das Land Nordrhein-Westfalen auf die regionalen Planungsgebiete; Voraussetzung dafür ist eine belastbare Potenzialstudie, mit der Flächenvorgaben für die Regionen nachvollziehbar begründet werden können.
Im Ausschuss für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie hat Ministerin Mona Neubaur am 21. September 2022 angekündigt, dass im Frühjahr 2023 ein ausformulierter LEP-Änderungstext vorgelegt werden soll.
Zeitplan für die Änderung des Landesentwicklungsplans
Bis Ende 2022
- Kabinettsbeschluss zu den Eckpunkten der Planungsabsichten
- Unterrichtung der Öffentlichkeit
- Durchführung des Scopings
- Vorbereitung von Windpotentialstudie und Umweltbericht
bis 1. Quartal 2023
- Fertigstellung der Windpotentialstudie
- Erstellung eines Entwurfs der Änderungen des LEPs
- Fertigstellung des Umweltberichts
- Kabinettsbeschluss zu den in Aufstellung befindlichen Zielen (als Startschuss für die Regionalplanverfahren in den sechs Planungsregionen)
2. – 4. Quartal 2023
- Beteiligung der Öffentlichkeit und der öffentlichen Stellen
- Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen
- Formulierung der Verordnung
1. Quartal 2024
- Kabinettsbeschluss zur LEP-Änderung
- Befassung des Landtags
Mai 2024
- Veröffentlichung der Verordnung

Änderungen der Regionalpläne (RP)
Die fünf Bezirksregierungen sind gemäß WaLG verpflichtet, Vorranggebiete für Windenergieanlagen (1,1 % bis 2027 und 1,8 % bis 2032) über die Regionalpläne in sogenannten „sachlichen Teilplänen Erneuerbare Energien“ auszuweisen. Die Bezirksregierungen können und sollten schon jetzt damit beginnen.
- Die Bezirksregierung Münster z.B. strebt an, bis Mitte 2023 die 1,8 % Landfläche für Windenergie auszuweisen.
- Die Bezirksregierung Köln wird wichtige Informationen zur Änderung des Kölner Regionalplans in Kürze hier veröffentlichen.

"Windvorrangfläche" hat in Köln den Bau von Windenergieanlagen 13 Jahre verhindert
Vor 13 Jahren wurde von der Stadt Köln im Flächennutzungsplan eine sogenannte „Windvorrangfläche“ ausgewiesen. Dieses Instrument sollte eigentlich dazu dienen, den Ausbau von Windenergieanlagen zu unterstützen. Auf dem Kölner Stadtgebiet wurde aber nur eine sehr kleine und ungeeignete Fläche in der Nähe von Marsdorf zur „Windvorrangfläche“ gemacht. Da durch die Ausweisung dieser „Windvorrangfläche“ überall anders keine Windenergieanlagen mehr errichtet werden darf, wurde der Ausbau von Windenergieanlagen damit 13 Jahre lang verhindert.
Das wird sich nun ändern: Spätestens, wenn mit dem übergeordneten Regionalplan Flächen für Windenergieanlagen ausgewiesen werden, verliert die „Windvorrangfläche“ im Flächennutzungsplan ihre Gültigkeit.
Dann müssen die Kommunen auch nicht mehr den Flächennutzungsplan ändern und einen Bebauungsplan aufstellen, um Windenergieanlagen genehmigen zu können.
Wenn die Kommunen möchten, dürfen sie auch außerhalb der zukünftig vom Regionalplan ausgewiesenen Flächen Windenergieanlagen genehmigen. Dafür müssten sie aber dann den Flächennutzungsplan entsprechend ändern. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist notwendig, wenn der Mindestabstand zur nächsten Wohnbebauung unterschritten werden soll.
LANUV-Potentialstudie
Für den Windenergieausbau in Köln gibt die Potenzialstudie des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) ein Potenzial von 123 MW an.
Mediationsverfahren mit Klimawende Köln
Die RheinEnergie hat zugesagt, bis 2030 in Köln mindestens 12 MW Windenergieanlagen zu errichten.
Auf Grundlage der Mediationsvereinbarung wurde darüber hinaus im Rat am 14.12.2021 beschlossen:
„Der Rat der Stadt Köln beauftragt die Verwaltung die Aufhebung der Konzentrationszone für Windenergieanlagen zur Entscheidung durch den Rat vorzubereiten. Hierfür ist die Datenlage über die räumlichen Auswirkungen einer ersatzlosen Aufhebung der bestehenden Konzentrationszone für Windenergieanlagen zu klären, um im 2. Quartal 2022 eine Darstellung der voraussichtlichen Eignungsflächen im Stadtgebiet vorzulegen.“

Fachgutachten: Köln klimaneutral 2035
Am 8.12.2022 wird der Rat der Stadt Köln das „Fachgutachten: Köln Klimaneutral 2035“ zur Kenntnis nehmen und die Verwaltung mit der Umsetzung beauftragen. Wir möchten an dieser Stelle nur auf folgende Punkte hinweisen:
8.5.2 Steigerung des lokal und erneuerbar erzeugten Stroms
Ziel ist es, den gesamten in der Stadt Köln anfallenden Strombedarf mithilfe von erneuerbaren Energien zu decken. Der Anteil an lokal erzeugtem Strom soll auf 51 % gesteigert werden.
8.5.2.3 Ausbau der Windenergie
Ziel der Maßnahme: Entsprechend der Szenariobetrachtung gilt es, Windkraftanlagen mit einer Leistung von 50 MW zu errichten. Neben der Realisierung von Anlagen liegt ein Schwerpunkt auf der Steigerung und Sicherung der Akzeptanz für diese Anlagen.
Dazu gibt es in Band II zwei konkrete Maßnahmensteckbriefe:
2.2.3.1. Aufhebung der Wind-Konzentrationsfläche
2.2.3.2. Fokusinitiative Windenergiepotenziale nutzen